Die Reduzierung - Minderung der Berufsunfähigkeitsrente

Die Reduzierung - Minderung der Berufsunfähigkeitsrente

1. Die Reduzierung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI)

Versicherungsnehmer, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben durchaus immernoch Anspruch auf eine Rente bei eintretender Berufsunfähigkeit, müssen jedoch mit eine Minderung dieser Rente leben. Denn anstelle der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten sie ab sofort nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente. Das entspricht einer Kürzung um 25%.

2. Reduzierung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI)

für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3%. Die Begrenzung des Abschlages ist auf 10,8% der Rente begrenzt.

Die Auswirkungen können Sie in unseren Modellbeispielen ersehen.

 


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Aktualisiert am: 14.12.2024